BattG § 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

BattG § 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

Fragen zum BattG?

Sebastian Scheller
Sebastian Scheller

Sebastian Scheller
040/219010-77

Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV

Sprachen (Languages)
Deutsch (German)

Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-77
Telefax: +49 (0)40/219010-66 
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de

Fragen zum BattG?

Christoph Pieper
Christoph Pieper

Christoph Pieper
040/219010-73


Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV

Sprachen (Languages)
Deutsch (German)
Englisch (English)
Italienisch (Italiano)

Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-73
Telefax: +49 (0)40/219010-66 
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de