BattG § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
BattG § 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
Fragen zum BattG?

Sebastian Scheller
040/219010-77
Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV
Sprachen (Languages)
Deutsch (German)
Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-77
Telefax: +49 (0)40/219010-66
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de
Fragen zum BattG?

Christoph Pieper
040/219010-73
Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV
Sprachen (Languages)
Deutsch (German)
Englisch (English)
Italienisch (Italiano)
Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-73
Telefax: +49 (0)40/219010-66
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de
